Zum Vertragsschluss gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Fahrzeugtechnik PURE GmbH, Semriacherstrasse 100, 8102 Semriach, Steiermark, AUSTRIA.
- Angebote, Abschlüsse
Angebote sind freibleibend, falls wir nichts anderes ausdrücklich schriftlich bestätigen. Angaben über Eigenschaften (z.B. Farbe, Gewichte, Höchst-und Mindestgrenzen sowie -mengen, Abbildungen Zeichnungen, Muster und dgl.) sind nur ungefähr annähernd maßgebend, d.h. unverbindliche Rahmenangaben, es sei denn, dass wir bestimmte Angaben ausdrücklich schriftlich garantieren. Irrtümer aller Art binden uns nicht. - Lieferungen
Die Angabe von Lieferfristen geschieht nach bestem Ermessen, ohne Garantie für deren Einhaltung. Nichteinhaltung der Lieferfrist ermächtigt den Besteller weder zur Rückgängigmachung seines Vertrages noch zu Schadenersatzansprüchen, welcher Art auch immer, insbesondere wegen Nichterfüllung oder Verzug. Unvorhergesehene Ereignisse und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind in solchen Fällen ausgeschlossen. Jede Teillieferung gilt als ein besonderes Geschäft. - Lieferstörungen
Ereignisse höherer Gewalt, technischen Ursprungs oder sonstiger Art, welche unsere Produktion wesentlich einschränken bzw. eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, sowie unverschuldetes Unvermögen bei uns oder unseren Lieferern berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller hieraus Ansprüche erwachsen. - Beanstandungen, Haftung
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware, andere Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel können jedoch nur binnen drei Monate seit Empfang der Ware gerügt werden. Der Käufer hat die Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren. Verarbeitung oder Weiterveräußerung bzw. Verbindung und Vermischung gelten als vorbehaltlose Billigung. Bei rechtzeitiger Mängelrüge sind wir nur zur Nachbesserung auf Grund der sind wir nur zur Nachlieferung bzw. Nachbesserung auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet. Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik, Änderungen in Konstruktion oder Ausführung, die wir vor Auslieferung eines Auftrages vornahmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Ergibt die von uns durchgeführte Prüfung, dass ein unter die Gewährleistung fallender Mängel vorliegt, so werden die Teile, die den Mängel aufweisen, von uns kostenlos nach unserer Wahl instand gesetzt oder ersetzt. Ersatz eines weiteren unmittelbaren und mittelbaren Schadens wird ausgeschlossen, insbesondere z.B. Ausbau und Einbaukosten. Ein Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden. Natürlicher Verschleiß, Lackschäden sowie Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, ebenso Veränderungen oder Defekte durch unsachgemäße Einlagerung, Aufstellung und Einbau, klimatische oder sonstige Einwirkungen. - Preise, Vertragserfüllung, Zahlung
Unsere Rechnungen sind per Rechnungsdatum fällig und auch bei Teillieferungen oder Mängelrügen ohne Abzug. - Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Waren bleiben bis zur Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf allfällige Schäden, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst zum Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden. Scheck und Wechsel gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderwärtige Überlassung des Kaufgegenstandes unzulässig. Sofern von dritter Seite auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegriffen werden sollte, hat uns der Käufer dies unverzüglich mitzuteilen. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet unseres Eigentumsvorbehaltes die Waren weiterveräußern sollte, tritt er schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unserer noch ausstehenden Forderung einschließlich Nebengebühren an aus zahlungshalber ab und nehmen wir diese Zession an. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, so ist er verpflichtet, auf unsere erste Aufforderung in die Waren an einen von noch zu bestimmenden Ort zur Sicherung unseres Eigentums zu hinterlegen oder an eine von uns zu bestimmende Anschrift zu übersenden! - Erfüllungsort
Für alle aus den Geschäften sich ergebenden Rechte und Pflichten einschließlich Zahlung gilt für beide Teile Stattegg/Österreich als Erfüllungsort. - Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile das Handelsgericht Graz.