DIE NÄCHSTE §57A ÜBERPRÜFUNG STEHT AN?
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WAS IST DIE § 57A ÜBERPRÜFUNG?
Die § 57a-Überprüfung, umgangssprachlich Pickerl, ist eine gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung von Kfz und bestimmten Anhängern. Dabei wird das Fahrzeug auf seine Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Umweltverträglichkeit geprüft. Nach der Begutachtung wird Ihnen ein schriftliches Gutachten ausgehändigt und eine Begutachtungsplakette an der Windschutzscheibe befestigt. Die § 57a-Überprüfung darf nur von autorisierten Einrichtungen durchgeführt werden.
WANN IST DAS NÄCHSTE PICKERL FÄLLIG?
Bei der § 57a-Begutachtung gilt die 3-2-1-Regel. Das bedeutet, dass die Pickerl-Überprüfung nach folgenden Zeiträumen fällig ist:
- bei Neuwagen drei Jahre nach der Erstanmeldung
- die zweite Überprüfung nach zwei weiteren Jahren
- anschließend jährlich
Tipp: Auf dem Pickerl auf Ihrer Windschutzscheibe sind Jahr und Monat der nächsten fälligen Pickerl-Überprüfung eingestanzt.
WIE LANGE DARF MAN DAS PICKERL ÜBERZIEHEN?
Grundsätzlich darf die Pickerl-Frist um 4 Monate überzogen werden. Diese Toleranzfrist gilt jedoch nur für privat genutzte PKW. Doch Achtung: Die Frist gilt nur in Österreich – sollten Sie also ins Ausland fahren, muss die Pickerl-Überprüfung fristgerecht durchgeführt werden.
Bei abgelaufenem Pickerl drohen in Österreich Strafen von bis zu 5.000 €.
Übrigens: Die Pickerl-Überprüfung darf höchstens einen Monat vorgezogen werden.
WAS WIRD ÜBERPRÜFT?
Folgende Positionen werden im Rahmen der § 57a-Überprüfung kontrolliert:
- Bremsen und Bremsanlagen
- Lenkvorrichtung und Lenkrad
- Sichtverhältnisse (Scheiben, Spiegel, Defroster, …)
- Leuchten, Rückstrahler und weitere elektrische Anlagen
- Räder, Reifen, Aufhängungen und Achsen
- Fahrgestell
- Motor
- Ausstattung (Sicherheitsgurte, Airbag, …)
- Umweltbelastung
Darüber hinaus wird eine Identifikation des Fahrzeugs vorgenommen. Für Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen, gibt es noch weitere Prüfpunkte.
WAS PASSIERT, WENN SIE DAS PICKERL NICHT BEKOMMEN?
Ist Ihr Fahrzeug bei der Pickerl-Überprüfung durchgefallen, müssen Sie die schweren Mängel beheben lassen und das Fahrzeug innerhalb von vier Wochen (28 Tage) bei derselben Werkstatt vorführen. Während dieses Zeitraums dürfen Sie mit dem PKW nicht mehr als 1.000 Kilometer zurücklegen.
Werden diese Vorgaben eingehalten, werden bei der neuerlichen Überprüfung nur die behobenen schweren Mängel sowie offensichtliche neue Mängel überprüft. Sie müssen also nicht wieder die gesamte § 57a-Überprüfung mit Ihrem Fahrzeug durchlaufen.